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  Satzung der Matthäus-Stiftung

Satzung der Matthäus-Stiftung

    • §1 Name und Sitz der Stiftung

       

      1.1  Die Stiftung führt den Namen „Matthäus-Stiftung“

      1.2  Die Stiftung hat ihren Sitz in Wolfsburg.

      1.3  Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts

      1.4  Das Motto der Stiftung ist das Bibelzitat aus dem Matthäusevangelium Kap 28:18-20

      „Und Jesus trat herzu, redete mit ihnen und sprach: Mir ist gegeben alle Gewalt im Himmel und auf Erden. Gehet hin und machet zu Jüngern alle Völker, indem ihr sie taufet auf den Namen des Vaters und des Sohnes und des heiligen Geistes und sie halten lehret alles, was ich euch befohlen habe. Und siehe, ich bin bei euch alle Tage bis ans Ende der Weltzeit!“

       

       

       

      §2 Stiftungszweck

       

       2.1 Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, religiöse Zwecke im Sinne der §§ 51-68 der Abgabenordnung. Sie handelt in selbstloser Absicht, d.h. sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

       

      2.2 Dieser Stiftungszweck wird verwirklicht durch die Förderung des christlichen Glaubens, der Bildung und der Erziehung durch :

       

      -     Durchführung und Unterstützung theologisch-bibeltreuer Ausbildung und betreiben solcher Ausbildungsstätten

      -     Förderung des geistlichen Lebens im In- und Ausland durch Tagungen, Vorträge, Lehrgänge und Freizeiten für Kinder, Jugendliche, Erwachsene und christliche Gemeinden

      -      Gewährung von Schul- und Studiengebühren und Stipendien

      -     Wissenschaftliche Forschung in kirchlichen und humanwissenschaftlichen Disziplinen

      -      Förderung publizistischer Tätigkeiten

      -      Förderung von Evangelisation, Mission und christliche Gemeindegründungsarbeiten im      In- und Ausland

      -      Unterstützung und Ausführung diakonischer und sozialer Arbeit

      -      Integration von gesellschaftlichen Randgruppen (z.B. Suchtkranke, Zuwanderer)

       

      Der Stiftungsvorstand kann Richtlinien zur Zweckverwirklichung beschließen, die ggf. Bestandteil dieser Satzung werden und mit der Stiftungsbehörde sowie Finanzamt abzustimmen sind.

       

      Die Stiftung kann einen Teil, jedoch höchstens 1/3 ihrer Erträge dazu verwenden, um in angemessener Weise die Stifter und ihre nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren.

       2.3 Die Zuwendungsempfänger haben keinen Anspruch gegenüber der Stiftung.

       2.4 Die verfügbaren Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

      Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

       

       

       

       § 3 Stiftungsvermögen

       

      3.1 Die Stiftung ist mit einem Stiftungsvermögen von 25.000,- Euro ausgestattet. Dem Stiftungsvermögen wachsen Zuwendungen dritter Personen zu, die dazu bestimmt sind.

      3.2 Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.

      3.3 Das Stiftungsvermögen kann in deutschen festverzinslichen Wertpapieren, deutschen Aktien sowie in Immobilien angelegt werden.

      3.4 Im Rahmen des steuerlich Zulässigen (§ 58 Ziffer 7a, Abgabenordnung) kann die Stiftung Teile der Erträge dem Stiftungsvermögen zuschlagen bzw. in eine freie Rücklage einstellen.

       

       

       

      § 4 Vorstand der Stiftung

       

      4.1  Der Vorstand besteht aus höchstens 3 natürlichen Personen.

      4.2  Die Stifter Herr David Rott und Herr Hans Rott sind dem Stiftungsvorstand auf Lebenszeit

      berufen. Die Stifter haben auf Lebenszeit das Recht, im Rahmen des §4  4.1 ohne Begründung weitere Vorstandsmitglieder zu benennen oder abzuberufen.

      Sie haben das Recht, jederzeit ohne Angabe von Gründen aus dem Stiftungsvorstand auszuscheiden.

      4.3  Nach dem Ausscheiden der Stifter aus dem Stiftungsvorstand wird der Stiftungsvorstand von

      der Bibelschule Brake e.V. in Lemgo bestellt und abberufen.

      4.4  Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder

      vertreten die Stiftung gemeinschaftlich. Solange die Stifter Mitglieder des Vorstands sind, sind sie alleinvertretungsberechtigt. Sollte der Vorstand vorübergehend nur aus einer Person bestehen, so vertritt diese die Stiftung allein. Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritte heranziehen.

       

       

      § 5 Geschäftsordnung und Beschlussregelung

       

      5.1 Der Vorstand gibt sich, sofern erforderlich, eine eigene Geschäftsordnung.

      5.2 Der Vorstand ist von dem an Lebensjahren ältesten Vorstandsmitglied jährlich mindestens einmal unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 14 Tagen (gerechnet vom Tag der Absendung an) und unter Angabe der Tagesordnungspunkte schriftlich einzuberufen.

      Tagungsort ist der Sitz der Stiftung, sofern sich nicht alle Vorstandsmitglieder mit einem anderen Tagungsort einverstanden erklären.

      5.3 Der Vorstand beschließt einstimmig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des an Lebensjahren ältesten Vorstandsmitgliedes. Ein Vorstandsmitglied kann sich nur durch ein anderes Vorstandsmitglied und unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen. Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von allen an der Beschlussfassung beteiligten Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

      5.4 Beschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied dem widerspricht. Ein schriftlicher Beschluss gilt erst dann als rechtswirksam, wenn die schriftliche Einverständniserklärung eines jeden Vorstandsmitgliedes und die schriftliche Bestätigung des Inhalts der Beschlussfassung eines jeden Vorstandsmitgliedes vorliegen.  

       

       

      § 6 Geschäftsjahr, Jahresabschluss, Rechnungsprüfung

       

      6.1 Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

      6.2 Der Vorstand hat spätestens fünf Monate nach Schluss des Geschäftsjahres einen Rechenschaftsbericht und eine Jahresbilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr aufzustellen.

      6.3 Der Rechenschaftsbericht und die Jahresbilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung sind der Stiftungsbehörde spätestens fünf Monate nach Schluss des Geschäftsjahres vorzulegen.

       

       

      § 7 Änderung der Stiftungssatzung

       

      Änderungen der Stiftungssatzung können nur durch einen einstimmigen Beschluss des Vorstandes vorgenommen werden. Diese Beschlüsse werden erst wirksam, wenn sie von der Stiftungsbehörde genehmigt sind.

       

       

      § 8 Aufhebung oder Auflösung der Stiftung

       

      8.1 Der Vorstand kann die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.

      8.2 Dieser Beschluss bedarf der Einstimmigkeit der Mitglieder des Vorstandes. Er wird erst wirksam, wenn er von der Stiftungsbehörde genehmigt ist.

      8.3 Bei Änderung des Stiftungszwecks hat der neue Stiftungszweck gemeinnützig zu sein und auf dem Gebiet der Ausbreitung des christlichen Glaubens zu liegen.

      8.4 Bei der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Stiftung der Bibelschule Brake in Lemgo, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.

       

       

      § 9 Stiftungsaufsicht

       

      9.1 Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechtes. Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Braunschweig.

      9.2 Im übrigen finden die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie die Bestimmungen des Niedersächsischen Stiftungsgesetztes vom 24.07.68 (Nds. GVBL, S.119) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

       

       

       

      § 10 Inkrafttreten

       

      Die Stiftungssatzung tritt mit dem Tage der Genehmigung der Stiftung in Kraft.

      Wolfsburg, den 13.09.2004

       

      Satzung der „Matthäus-Stiftung“                                                                                  

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