§1 Name und Sitz der Stiftung
1.1
Die Stiftung führt den Namen „Matthäus-Stiftung“
1.2
Die Stiftung hat ihren Sitz in Wolfsburg.
1.3
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts
1.4
Das Motto der Stiftung ist das Bibelzitat aus dem
Matthäusevangelium Kap 28:18-20
„Und Jesus trat herzu, redete mit ihnen und sprach: Mir ist gegeben alle Gewalt
im Himmel und auf Erden. Gehet hin und machet zu Jüngern alle Völker, indem ihr
sie taufet auf den Namen des Vaters und des Sohnes und des heiligen Geistes und
sie halten lehret alles, was ich euch befohlen habe. Und siehe, ich bin bei euch
alle Tage bis ans Ende der Weltzeit!“
§2 Stiftungszweck
2.1 Die Stiftung verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige, religiöse Zwecke im Sinne der §§ 51-68 der
Abgabenordnung. Sie handelt in selbstloser Absicht, d.h. sie verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.2 Dieser Stiftungszweck wird
verwirklicht durch die Förderung des christlichen Glaubens, der Bildung und der
Erziehung durch :
- Durchführung
und Unterstützung theologisch-bibeltreuer Ausbildung und betreiben solcher
Ausbildungsstätten
- Förderung
des geistlichen Lebens im In- und Ausland durch Tagungen, Vorträge, Lehrgänge
und Freizeiten für Kinder, Jugendliche, Erwachsene und christliche Gemeinden
-
Gewährung von Schul- und Studiengebühren und
Stipendien
- Wissenschaftliche
Forschung in kirchlichen und humanwissenschaftlichen Disziplinen
- Förderung
publizistischer Tätigkeiten
- Förderung
von Evangelisation, Mission und christliche Gemeindegründungsarbeiten im
In- und Ausland
-
Unterstützung und Ausführung diakonischer und sozialer Arbeit
-
Integration von gesellschaftlichen Randgruppen
(z.B. Suchtkranke, Zuwanderer)
Der Stiftungsvorstand kann Richtlinien zur
Zweckverwirklichung beschließen, die ggf. Bestandteil dieser Satzung werden und
mit der Stiftungsbehörde sowie Finanzamt abzustimmen sind.
Die Stiftung kann einen Teil, jedoch
höchstens 1/3 ihrer Erträge dazu verwenden, um in angemessener Weise die Stifter
und ihre nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr
Andenken zu ehren.
2.3 Die Zuwendungsempfänger haben keinen
Anspruch gegenüber der Stiftung.
2.4 Die verfügbaren Mittel der Stiftung
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine natürliche oder juristische
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 3 Stiftungsvermögen
3.1 Die Stiftung ist mit einem Stiftungsvermögen von
25.000,- Euro ausgestattet. Dem Stiftungsvermögen wachsen Zuwendungen dritter
Personen zu, die dazu bestimmt sind.
3.2 Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert
zu erhalten.
3.3 Das Stiftungsvermögen kann in deutschen
festverzinslichen Wertpapieren, deutschen Aktien sowie in Immobilien angelegt
werden.
3.4 Im Rahmen des steuerlich Zulässigen (§ 58 Ziffer 7a,
Abgabenordnung) kann die Stiftung Teile der Erträge dem Stiftungsvermögen
zuschlagen bzw. in eine freie Rücklage einstellen.
§ 4 Vorstand der Stiftung
4.1
Der Vorstand besteht aus höchstens 3 natürlichen Personen.
4.2
Die Stifter Herr David Rott und Herr Hans Rott sind dem
Stiftungsvorstand auf Lebenszeit
berufen. Die Stifter haben auf Lebenszeit das Recht, im
Rahmen des §4 4.1 ohne Begründung weitere Vorstandsmitglieder zu benennen oder
abzuberufen.
Sie haben das Recht, jederzeit ohne Angabe von Gründen aus
dem Stiftungsvorstand auszuscheiden.
4.3
Nach dem Ausscheiden der Stifter aus dem Stiftungsvorstand wird
der Stiftungsvorstand von
der Bibelschule Brake e.V. in Lemgo bestellt und abberufen.
4.4
Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und
außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder
vertreten die Stiftung gemeinschaftlich. Solange die
Stifter Mitglieder des Vorstands sind, sind sie alleinvertretungsberechtigt.
Sollte der Vorstand vorübergehend nur aus einer Person bestehen, so vertritt
diese die Stiftung allein. Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben
Dritte heranziehen.
§ 5 Geschäftsordnung und Beschlussregelung
5.1 Der Vorstand gibt sich, sofern erforderlich, eine
eigene Geschäftsordnung.
5.2 Der Vorstand ist von dem an Lebensjahren ältesten
Vorstandsmitglied jährlich mindestens einmal unter Einhaltung einer Ladungsfrist
von 14 Tagen (gerechnet vom Tag der Absendung an) und unter Angabe der
Tagesordnungspunkte schriftlich einzuberufen.
Tagungsort ist der Sitz der Stiftung, sofern sich nicht
alle Vorstandsmitglieder mit einem anderen Tagungsort einverstanden erklären.
5.3 Der Vorstand beschließt einstimmig. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des an Lebensjahren ältesten
Vorstandsmitgliedes. Ein Vorstandsmitglied kann sich nur durch ein anderes
Vorstandsmitglied und unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht vertreten
lassen. Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von allen an der
Beschlussfassung beteiligten Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
5.4 Beschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst
werden, sofern kein Vorstandsmitglied dem widerspricht. Ein schriftlicher
Beschluss gilt erst dann als rechtswirksam, wenn die schriftliche
Einverständniserklärung eines jeden Vorstandsmitgliedes und die schriftliche
Bestätigung des Inhalts der Beschlussfassung eines jeden Vorstandsmitgliedes
vorliegen.
§ 6 Geschäftsjahr, Jahresabschluss, Rechnungsprüfung
6.1 Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
6.2 Der Vorstand hat spätestens fünf Monate nach Schluss
des Geschäftsjahres einen Rechenschaftsbericht und eine Jahresbilanz mit Gewinn-
und Verlustrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr aufzustellen.
6.3 Der Rechenschaftsbericht und die Jahresbilanz mit
Gewinn- und Verlustrechnung sind der Stiftungsbehörde spätestens fünf Monate
nach Schluss des Geschäftsjahres vorzulegen.
§ 7 Änderung der Stiftungssatzung
Änderungen der Stiftungssatzung können nur durch einen
einstimmigen Beschluss des Vorstandes vorgenommen werden. Diese Beschlüsse
werden erst wirksam, wenn sie von der Stiftungsbehörde genehmigt sind.
§ 8 Aufhebung oder Auflösung der Stiftung
8.1 Der Vorstand kann die Auflösung der Stiftung
beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck
dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
8.2 Dieser Beschluss bedarf der Einstimmigkeit der
Mitglieder des Vorstandes. Er wird erst wirksam, wenn er von der
Stiftungsbehörde genehmigt ist.
8.3 Bei Änderung des Stiftungszwecks hat der neue
Stiftungszweck gemeinnützig zu sein und auf dem Gebiet der Ausbreitung des
christlichen Glaubens zu liegen.
8.4 Bei der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei
Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Stiftung der
Bibelschule Brake in Lemgo, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, die dem Stiftungszweck möglichst nahe
kommen.
§ 9 Stiftungsaufsicht
9.1 Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach
Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechtes. Stiftungsbehörde ist die
Bezirksregierung Braunschweig.
9.2 Im übrigen
finden die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie die Bestimmungen des
Niedersächsischen Stiftungsgesetztes vom 24.07.68 (Nds. GVBL, S.119) in der
jeweils geltenden Fassung Anwendung.
§ 10 Inkrafttreten
Die Stiftungssatzung tritt mit dem Tage der Genehmigung der
Stiftung in Kraft.
Wolfsburg, den 13.09.2004
Satzung der „Matthäus-Stiftung“