
 
§1 Name und Sitz der Stiftung
 
1.1 
Die Stiftung führt den Namen „Matthäus-Stiftung“
1.2 
Die Stiftung hat ihren Sitz in Wolfsburg.
1.3 
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts
1.4 
Das Motto der Stiftung ist das Bibelzitat aus dem 
Matthäusevangelium Kap 28:18-20
„Und Jesus trat herzu, redete mit ihnen und sprach: Mir ist gegeben alle Gewalt 
im Himmel und auf Erden. Gehet hin und machet zu Jüngern alle Völker, indem ihr 
sie taufet auf den Namen des Vaters und des Sohnes und des heiligen Geistes und 
sie halten lehret alles, was ich euch befohlen habe. Und siehe, ich bin bei euch 
alle Tage bis ans Ende der Weltzeit!“
 
 
 
§2 Stiftungszweck
 
 2.1 Die Stiftung verfolgt ausschließlich und 
unmittelbar gemeinnützige, religiöse Zwecke im Sinne der §§ 51-68 der 
Abgabenordnung. Sie handelt in selbstloser Absicht, d.h. sie verfolgt nicht in 
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
 
2.2 Dieser Stiftungszweck wird 
verwirklicht durch die Förderung des christlichen Glaubens, der Bildung und der 
Erziehung durch :
 
-     Durchführung 
und Unterstützung theologisch-bibeltreuer Ausbildung und betreiben solcher 
Ausbildungsstätten
-     Förderung 
des geistlichen Lebens im In- und Ausland durch Tagungen, Vorträge, Lehrgänge 
und Freizeiten für Kinder, Jugendliche, Erwachsene und christliche Gemeinden
-     
Gewährung von Schul- und Studiengebühren und 
Stipendien
-     Wissenschaftliche 
Forschung in kirchlichen und humanwissenschaftlichen Disziplinen
-      Förderung 
publizistischer Tätigkeiten
-      Förderung 
von Evangelisation, Mission und christliche Gemeindegründungsarbeiten im      
In- und Ausland
-     
Unterstützung und Ausführung diakonischer und sozialer Arbeit
-     
Integration von gesellschaftlichen Randgruppen 
(z.B. Suchtkranke, Zuwanderer)
 
Der Stiftungsvorstand kann Richtlinien zur 
Zweckverwirklichung beschließen, die ggf. Bestandteil dieser Satzung werden und 
mit der Stiftungsbehörde sowie Finanzamt abzustimmen sind.
 
Die Stiftung kann einen Teil, jedoch 
höchstens 1/3 ihrer Erträge dazu verwenden, um in angemessener Weise die Stifter 
und ihre nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr 
Andenken zu ehren.
 2.3 Die Zuwendungsempfänger haben keinen 
Anspruch gegenüber der Stiftung.
 2.4 Die verfügbaren Mittel der Stiftung 
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine natürliche oder juristische 
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch 
unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
 
 
 
 § 3 Stiftungsvermögen
 
3.1 Die Stiftung ist mit einem Stiftungsvermögen von 
25.000,- Euro ausgestattet. Dem Stiftungsvermögen wachsen Zuwendungen dritter 
Personen zu, die dazu bestimmt sind.
3.2 Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert 
zu erhalten.
3.3 Das Stiftungsvermögen kann in deutschen 
festverzinslichen Wertpapieren, deutschen Aktien sowie in Immobilien angelegt 
werden.
3.4 Im Rahmen des steuerlich Zulässigen (§ 58 Ziffer 7a, 
Abgabenordnung) kann die Stiftung Teile der Erträge dem Stiftungsvermögen 
zuschlagen bzw. in eine freie Rücklage einstellen.
 
 
 
§ 4 Vorstand der Stiftung
 
4.1 
Der Vorstand besteht aus höchstens 3 natürlichen Personen.
4.2 
Die Stifter Herr David Rott und Herr Hans Rott sind dem 
Stiftungsvorstand auf Lebenszeit 
berufen. Die Stifter haben auf Lebenszeit das Recht, im 
Rahmen des §4  4.1 ohne Begründung weitere Vorstandsmitglieder zu benennen oder 
abzuberufen. 
Sie haben das Recht, jederzeit ohne Angabe von Gründen aus 
dem Stiftungsvorstand auszuscheiden.
4.3 
Nach dem Ausscheiden der Stifter aus dem Stiftungsvorstand wird 
der Stiftungsvorstand von 
der Bibelschule Brake e.V. in Lemgo bestellt und abberufen.
4.4 
Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und 
außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder 
vertreten die Stiftung gemeinschaftlich. Solange die 
Stifter Mitglieder des Vorstands sind, sind sie alleinvertretungsberechtigt. 
Sollte der Vorstand vorübergehend nur aus einer Person bestehen, so vertritt 
diese die Stiftung allein. Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben 
Dritte heranziehen.
 
 
§ 5 Geschäftsordnung und Beschlussregelung
 
5.1 Der Vorstand gibt sich, sofern erforderlich, eine 
eigene Geschäftsordnung.
5.2 Der Vorstand ist von dem an Lebensjahren ältesten 
Vorstandsmitglied jährlich mindestens einmal unter Einhaltung einer Ladungsfrist 
von 14 Tagen (gerechnet vom Tag der Absendung an) und unter Angabe der 
Tagesordnungspunkte schriftlich einzuberufen.
Tagungsort ist der Sitz der Stiftung, sofern sich nicht 
alle Vorstandsmitglieder mit einem anderen Tagungsort einverstanden erklären.
5.3 Der Vorstand beschließt einstimmig. Bei 
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des an Lebensjahren ältesten 
Vorstandsmitgliedes. Ein Vorstandsmitglied kann sich nur durch ein anderes 
Vorstandsmitglied und unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht vertreten 
lassen. Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von allen an der 
Beschlussfassung beteiligten Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
5.4 Beschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst 
werden, sofern kein Vorstandsmitglied dem widerspricht. Ein schriftlicher 
Beschluss gilt erst dann als rechtswirksam, wenn die schriftliche 
Einverständniserklärung eines jeden Vorstandsmitgliedes und die schriftliche 
Bestätigung des Inhalts der Beschlussfassung eines jeden Vorstandsmitgliedes 
vorliegen.  
 
 
§ 6 Geschäftsjahr, Jahresabschluss, Rechnungsprüfung
 
6.1 Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
6.2 Der Vorstand hat spätestens fünf Monate nach Schluss 
des Geschäftsjahres einen Rechenschaftsbericht und eine Jahresbilanz mit Gewinn- 
und Verlustrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr aufzustellen.
6.3 Der Rechenschaftsbericht und die Jahresbilanz mit 
Gewinn- und Verlustrechnung sind der Stiftungsbehörde spätestens fünf Monate 
nach Schluss des Geschäftsjahres vorzulegen.
 
 
§ 7 Änderung der Stiftungssatzung
 
Änderungen der Stiftungssatzung können nur durch einen 
einstimmigen Beschluss des Vorstandes vorgenommen werden. Diese Beschlüsse 
werden erst wirksam, wenn sie von der Stiftungsbehörde genehmigt sind.
 
 
§ 8 Aufhebung oder Auflösung der Stiftung
 
8.1 Der Vorstand kann die Auflösung der Stiftung 
beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck 
dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
8.2 Dieser Beschluss bedarf der Einstimmigkeit der 
Mitglieder des Vorstandes. Er wird erst wirksam, wenn er von der 
Stiftungsbehörde genehmigt ist.
8.3 Bei Änderung des Stiftungszwecks hat der neue 
Stiftungszweck gemeinnützig zu sein und auf dem Gebiet der Ausbreitung des 
christlichen Glaubens zu liegen.
8.4 Bei der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei 
Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Stiftung der 
Bibelschule Brake in Lemgo, die es unmittelbar und ausschließlich für 
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, die dem Stiftungszweck möglichst nahe 
kommen.
 
 
§ 9 Stiftungsaufsicht
 
9.1 Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach 
Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechtes. Stiftungsbehörde ist die 
Bezirksregierung Braunschweig.
9.2 Im übrigen 
finden die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie die Bestimmungen des 
Niedersächsischen Stiftungsgesetztes vom 24.07.68 (Nds. GVBL, S.119) in der 
jeweils geltenden Fassung Anwendung.
 
 
 
§ 10 Inkrafttreten
 
Die Stiftungssatzung tritt mit dem Tage der Genehmigung der 
Stiftung in Kraft.
Wolfsburg, den 13.09.2004
 
Satzung der „Matthäus-Stiftung“